Der Messrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr.26c EnWG unabhängig von der Energieflussrichtung. Die Grundlage bildet insbesondere § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (EnWG) in Verbindung mit der Messzugangsverordnung (nachfolgend MessZV) vom 17.10.2008 (BGBl. I S.2006) sowie den Netzzugangsverordnungen für Strom (StromNZV) und Gas (GasNZV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Er gilt für die Messstellen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages einbezogen sind und betrifft grundsätzlich nur solche Abnahmestellen, bei denen die Messeinrichtungen nicht elektronisch ausgelesen werden. Für Messstellen, bei denen die Messeinrichtungen elektronisch ausgelesen werden, findet dieser Vertrag keine Anwendung. Die entsprechenden Regelungen zur Messung werden im Messstellenrahmenvertrag vereinbart.