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Eichgültigkeit von Zählern

Die Eichgültigkeitsdauer unterscheidet sich je nach Messgeräteart. Bei Gaszählern gilt für Balgengaszähler G4 - G6 eine Gültigkeit von 8 Jahren und für G10-Zähler 12 Jahre, ab G16 sogar 16 Jahre. Die Eichfrist ist in der MessEV Anlage 7 zu §34 ("Eichfrist") festgelegt.


Die Messgeräte dürfen nur bis zum Ablauf der Eichgültigkeitsdauer für diese Zwecke verwendet werden. Grundlage ist das Mess- und Eichgesetz MessEG und die Mess- und Eichverordnung MessEV (früher das Eichgesetz und die Eichordnung).

Auf dem eichpflichtigen Messgerät wird ein Hauptstempel angebracht, auf dem Sie das Eichjahr entnehmen können. Dies muss nicht mit dem Herstellungsjahr übereinstimmen. Früher wurde es auch als Beglaubigungsjahr bezeichnet. Nach Ende des Eichjahrs beginnt die Eichgültigkeitsdauer zu laufen, d.h. ein im Jahr 2010 geeichtes Messgerät mit 6 Jahren Eichgültigkeitsdauer darf bis Ende 2016 verwendet werden.

Mit Ablauf der der Eichgültigkeitsdauer verliert die Eichung von Messgeräten ihre Gültigkeit. In der heute gültigen Mess- und Eichverordnung MessEV spricht man auch von der Eichfrist.

Die Eichgültigkeitsdauer von Verbrauchsmessgeräten bei Strom und Gas kann mehrfach verlängert werden, dazu ist es notwendig eine amtlich durchgeführte Stichprobenprüfung durchzuführen. Die Eichgültigkeit verlängert sich für alle Geräte der geprüften Baureihe, wenn nachgewiesen wird, dass das geprüfte Messgerät richtig misst, bei Gaszählern um 4 Jahre. Dies wird nicht an jedem einzelnen Gerät vermerkt.

Ab November 2016 werden im Bereich der Verbrauchsmessung (Gas, Strom, Wasserzähler) nur noch MID-konforme Messgeräte in Verkehr gebracht. Der Begriff 'Eichung' wird hier durch "MID-Konformitätserklärung' ersetzt, das Jahr des Inverkehrbringens entspricht dem Eichjahr. Die Jahreszahl der Konformitätserklärung bzw. Herstellung ist nach dem CE-Zeichen umrandet auf dem Zifferblatt aufgedruckt, die Eichfrist beginnt jedoch erst mit dem Inverkehrbringen.