Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten von § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren. Die Änderung der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1271) definiert die Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz.
Die GasNZV verpflichtet Netzbetreiber zur vorrangigen Netzanschlusspflicht von Biogasanlagen und zur Gewährung eines vorrangigen Netzzugangs für Transportkunden von Biogas.
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang u. a. zu den Gasverteilernetzen. Die Änderung der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) regelt die Zahlung und die Höhe eines pauschalen Entgeltes an Transportkunden von Biogas durch den Netzbetreiber.