FAQ - Häufige Fragen zu Hausanschluss und Zähler
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Ablesung und Service.
Der Energieanbieter berechnet die Ablesung, da das Ablesen des Gaszählers nur einen Teil der Energiedatenermittlung darstellt. Durch das Versenden des Schreibens zur Übermittlung des Zählerstandes an Sie sowie die Übermittlung der geprüften Daten an Ihren Energieanbieter entstehen Kosten. Diese Kosten stellen wir Ihrem Energieanbieter in Rechnung und er Ihnen.
Die Suche nach einem Energielieferanten ist einfach. Hierfür stehen Ihnen verschiedene Wechselportale zur Verfügung. Wir als Netzbetreiber dürfen Sie dazu aus rechtlichen Gründen nicht beraten.
Nennen Sie uns einfach eine Person als Ablesebeauftragten – sie bekommt das Schreiben zur Übermittlung des Zählerstandes zukünftig direkt zugeschickt.
Die Umrechnung in m³ richtet sich nach dem Brennwert des an Sie gelieferten Gases. Dieser kann schwanken, da Gas ein Naturprodukt ist. Einen groben Richtwert erhalten Sie, indem Sie die verbrauchten Kubikmeter mit einem pauschalen Faktor von 10 multiplizieren.
Für jeden Gaszähler gibt es geregelte Ablesetermine. Wenn Sie mehrere Zähler haben, können diese Termine unterschiedlich ausfallen. Sobald Ihre anderen Gaszähler zur Ablesung anstehen, erhalten Sie für diese ebenfalls ein Schreiben zur Übermittlung des Zählerstandes von uns.
Wenn auf Ihrem Schreiben zur Übermittlung des Zählerstandes falsche Daten angedruckt sind, können wir als Netzbetreiber leider keine Änderung Ihrer personenbezogenen Daten vornehmen. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihren zuständigen Gasanbieter. Dieser übermittelt uns dann automatisch die korrigierten Daten. Die Kontaktdaten Ihres Gasanbieters finden Sie auf Ihrer Gasrechnung.
Wir bringen den Strom zu Ihnen nach Hause. Denn unabhängig von welchem Anbieter Sie Ihren Strom beziehen, er fließt immer durch unsere Leitungen. Daher sind wir als Netzbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Zählerstand zu ermitteln und an Ihren Stromanbieter weiterzuleiten. Bitte beachten Sie, dass unser Ablesetermin von dem Ihres Anbieters abweichen kann. Wir empfehlen Ihnen, den Zählerstand zu übermitteln, sobald Sie die Aufforderung dazu erhalten. Anderenfalls müssen wir Ihren Zählerstand rechnerisch ermitteln.
Sie bekommen ein Schreiben zur Übermittlung des Zählerstandes von uns, da wir als Netzbetreiber für Ihren Gaszähler und die zugehörigen Leitungen bzw. Netze in Ihrer Umgebung zuständig sind. Damit Ihr Energieanbieter einmal im Jahr den Gasverbrauch mit Ihnen abrechnen kann (egal bei welchem Anbieter sie sind), benötigt dieser einen Zählerstand.
Da wir für Ihren Zähler zuständig sind, sind wir auch verantwortlich für die Zählerstandsabfrage. Wir erfassen die Zählerstände und übermitteln den Zählerstand an Ihren Energieanbieter. Dieser stellt Ihnen dann den Verbrauch in Rechnung.
Es steht Ihrem Anbieter jedoch frei, weitere, eigene Ablesungen durchzuführen bzw. Ihnen ggf. eine eigene Ablesekarte zu senden.
Seien Sie beruhigt, Ihre Gasversorgung ist weiterhin sicher: Sie erhalten die sogenannte Ersatzversorgung Ihres örtlichen Grundversorgers. Wenn Sie einen Vertrag mit einem neuen Energieanbieter abschließen, meldet der die Ersatzversorgung ab. Ihrem alten Anbieter müssen Sie allerdings noch selbst schriftlich kündigen.
Bei einem Wechsel Ihres Energieanbieters oder einem Umzug benötigen wir dazu Ihren Zählerstand. Diesen geben wir an Ihren Anbieter weiter, von dem Sie dann Ihre Endabrechnung erhalten. Über unser Kundenportal können Sie uns Ihren Zählerstand rund um die Uhr mitteilen.
Bitte wenden Sie sich bezüglich der Vertragsangelegenheiten direkt an Ihren Energieanbieter, als Netzbetreiber können wir dazu keine Aussagen treffen.
Wenn Sie nicht vor Ort sind, um Ihren Zählerstand abzulesen, können wir Ihnen anbieten, dass wir für Ihren Zähler einen Ablesebeauftragten hinterlegen. Dies hat zur Folge, dass der Ablesebeauftragte zukünftig das für Ihre Anlage bestimmte Schreiben zur Übermittlung des Zählerstandes zur Zählerablesung erhält. Hierfür benötigen wir von Ihnen die Zählernummer und die korrekte Anschrift des Ablesebeauftragten. Der Ablesebeauftragte kann von Ihnen im Kundenportal hinterlegt werden. Sollten sie keine Ablesung vornehmen können, würden wir Ihren Verbrauch rechnerisch ermitteln. Als Berechnungsgrundlage dienen dann Ihre bisheriges bisherigen Verbrauchsabrechnungen.
Um eine korrekte Schlussrechnung gegenüber ihrem alten Energieanbieter erstellen zu können, benötigen wir den Zählerstand zum Vertragsende. Wenn die Ableseergebnisse nicht innerhalb der angegebenen Frist zurück gemeldet werden, wird in der Regel der Zählerstand maschinell errechnet.
Natürlich ist Ihr Hausrecht unumstritten und Sie können darüber entscheiden, wem Sie Zutritt in Ihre private Umgebung gestatten. Bitte beachten Sie, dass wir Vor-Ort-Ablesungen auch in Ihrem Interesse durchführen, um Ihnen eine korrekte Abrechnung zu ermöglichen. Außendienstmitarbeiter, die in unserem Auftrag ablesen, können sich mit einem Ausweis von uns legitimieren.
Wenn Sie ein Schreiben zur Übermittlung des Zählerstandes von uns erhalten, haben Sie ab dem Erhalt bis spätestens zu dem Datum, das auf Ihrem Schreiben aufgedruckt ist, Zeit abzulesen und uns den Zählerstand mitzuteilen. Bitte vermeiden Sie die Überschreitung dieses Zeitraums, da wir ansonsten Ihren Verbrauch rechnerisch ermitteln. Als Berechnungsgrundlage dienen dann Ihre bisherigen Verbrauchsabrechnungen.
Ihre Geschäftspartnernummer finden Sie zum Beispiel auf dem Schreiben zur Übermittlung des Zählerstandes, am rechten oberen Rand.
Sollten Sie kein Schreiben von uns zur Hand haben, auf dem Ihre Geschäftspartnernummer ersichtlich ist, kontaktieren Sie uns bitte.
Um eine Sperrung bzw. Abschaltung Ihrer Gaszufuhr zu verhindern, wenden Sie sich bitte hierzu an Ihren Gasanbieter.
Wir als Netzbetreiber führen die Sperrung bzw. Abschaltung im Auftrag Ihres Energieanbieters vor Ort durch. Nur mit Ihrem Energieanbieter können Sie Ihre vertragliche Situation klären und dieser wird dann ggf. die Sperrung bei uns stornieren.
Übermitteln Sie uns einfach jetzt Ihren aktuellen Zählerstand. Wir speichern diesen dann als Zwischenablesung in unserem System. Falls wir Ihren Zählerstand in der Zwischenzeit rechnerisch ermittelt haben, korrigieren wir den Wert. Den neuen Wert teilen wir auch Ihrem Anbieter mit.
Die Sperrung bzw. Abschaltung erfolgt nach dem Antrag Ihres Gasanbieters. Nach der Terminbestätigung für die Sperrung erhalten Sie dann von Ihrem Gasanbieter eine Ankündigung/ Information (Sperrankündigung) mit dem voraussichtlichen Sperrtermin. Die Sperrankündigung erhalten Sie mindestens 3 Tage vor dem Sperrtermin.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Zählerwechsel.
Unser Monteur benötigt Zugang ins Gebäude bzw. zum Zählerplatz. Nach der Montage sollten Sie sich für eine Einweisung und für die Übergabe der Unterlagen kurz Zeit nehmen.
Sie müssen nichts vorbereiten. Lediglich der Zählerplatz muss frei zugänglich sein.
Die Zeitabstände der Überprüfung der Gaszähler unterliegen in Deutschland dem Eichgesetz.
Nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer muss das Messgerät ausgetauscht oder die Eichgültigkeit verlängert werden. Hier gelten folgende Fristen: 8 Jahre bei elektronischen Zählern, 12 Jahre für mechanische Messwandlerzähler mit Induktionswerk [mit Läuferscheibe] oder 16 Jahre für mechanische Zähler mit Induktionswerk.
Die Eichgültigkeitsdauer von bestimmten Verbrauchsmessgeräten bei Strom, Gas oder Wasser kann mehrfach verlängert werden, wenn eine amtlich durchgeführte Stichprobenprüfung ergibt, dass die eingesetzten Messgeräte richtig messen.
Der Austausch des Gaszählers unterliegt in Deutschland dem Eichgesetz.
Nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer wird das Messgerät von uns automatisch ausgetauscht oder die Eichgültigkeit wird verlängert.
Die Eichgültigkeitsdauer von bestimmten Verbrauchsmessgeräten bei Strom, Gas oder Wasser kann mehrfach verlängert werden, wenn eine amtlich durchgeführte Stichprobenprüfung ergibt, dass die eingesetzten Messgeräte richtig messen.
Da Sie als Mieter den Zähler nutzen, werden Sie auch über den Zählerwechsel informiert.
Der Austausch des Gaszählers unterliegt in Deutschland dem Eichgesetz. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Wechsel Ihres Zählers nach Ablauf der Eichgültigkeit zu erfolgen hat. Dieser Wechsel wird von uns, als Netzbetreiber durchgeführt. Sofern Sie den Zugang zum Gas- bzw. Stromzähler gewährleisten müssen (z.B. weil der Zähler in Ihrer Wohnung ist), seien Sie bitte an dem angegeben Termin vor Ort.
Sollten Sie an dem Termin verhindert sein und niemanden haben, der unseren Monteur Zutritt geben kann, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice: 04105-15799-00.
Er ist montags bis freitags von 8-18 Uhr erreichbar.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Zähler und Technik allgemein.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Gaszähler defekt ist, kontaktieren Sie uns bitte.
Hier finden Sie alle Kontaktmöglichkeiten: https://www.elbenergie.com/de/kundenservice/kontakt.html
Sie finden Ihre Zählernummer auf Ihrem Gaszähler. Auf jedem Gaszähler sind zwei Nummern angebracht:
- Fabrikatsnummer oder Serialnummer: wird vom Zählerhersteller vergeben
- Zählernummer: wird vom Messstellenbetreiber vergeben und befindet sich oft über oder unter einem Barcode. Zudem finden Sie Ihre Zählernummer natürlich auch auf Ihrer letzten Abrechnung oder - bei Neueinzug - auf dem Übernahmeprotokoll.
Die Zählpunktnummer ist 33-stellig und benennt den genauen Standort Ihres Zählers.
Wir erheben Daten sparsam und nutzen Verbrauchswerte, Netzkenndaten sowie Kenndaten und Logbücher der angeschlossenen Geräte nur für folgende Zwecke: zur Abrechnung, Bewertung von Netzzuständen, Mengenbilanzierung, Online-Verbrauchsdarstellung, für Zählertests, Qualitätssicherung und die Entwicklung verbesserter Messwertservices.
Wenn Sie in einem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen, befindet sich Ihr Gaszähler meist in der Nähe der Hauseinführung der Gasleitung. In Mehrfamilienhäusern sind die Gaszähler häufig im Keller. Wenn Sie Ihren Gaszähler nicht finden, hilft Ihnen Ihr Vermieter oder Hausverwalter sicher gerne weiter.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Hausanschluss
Der Baukostenzuschuss berechnet sich aus dem vorgelagerten Versorgungsnetz, jeweils für den festgelegten Versorgungsbereich. Die Ermittlung des BKZ erfolgt nach den Vorgaben des § 11 der Niederspannungsanschlussverordnung.
Weitere Informationen finden Sie hier
Unter diesem Link finden Sie relevante Informationen: https://www.elbenergie.com/de/netzanschluss/gas-netzanschluss.html
Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen neuen BKZ vom Anschlussnehmer zu verlangen, wenn dieser seinen bisherigen Netzanschluss aufgibt und den Anschluss an einem anderen Ort begehrt.
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Netzbetreiber im Zuge der Forderung eines BKZ verpflichtet, dem Anschlussnehmer an einem bestimmten Anschluss eine vertraglich vereinbarte Anschlussleistung dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Das dem Anschlussnehmer somit eingeräumte „Kapazitätsrecht“ ist an diesen konkreten Netzanschluss gebunden und geht bei dessen Kündigung oder Aufgabe wieder verloren. Sobald der Anschlussnehmer also einen Neuanschluss seines Anschlussobjekts herbeiführt und den Anschluss an den bisherigen Verteilungsanlagen aufgibt, ist das Neuentstehen eines BKZ-Anspruchs die Folge. Dies korrespondiert mit der Feststellung, dass ein Wechsel in der Person des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers keine Rechtfertigung für eine erneute Erhebung eines BKZ darstellt.
Der Baukostenzuschuss ist eine vom Anschlussnehmer einmalig zu entrichtende Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Netzes, die im Rahmen der Anschlusserstellung zu entrichten ist. Hinweise hierzu sind bei der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Das Projektgespräch klärt in welchen Umfang und welche Ideen Sie zu Ihrem Bauvorhaben haben. Dazu benötigen wir bitte folgende Unterlagen von Ihnen:
- Anlagenanschrift
- Anlagenbetreiber
Für das Planungsgespräch benötigen wir bitte folgende Informationen von Ihnen:
- Stationserrichter
- Festlegung der Zuständigkeiten
- Trassenführung
- vorraussichtlicher Inbetriebnahmetermin
Jeder Netzbetreiber finanziert seine Anlagen vor und erhebt erst nach Beanspruchung seines Anschlusses die anteiligen Kosten.
Weitere Informationen finden Sie hier
Das nächstgelegene Netzcenter informiert Sie gern über Ihre Leitungen: https://www.elbenergie.com/de/kundenservice/informationen/leitungsauskunft.html
Den Online-Antrag für Ihren Hausanschluss finden Sie hier: https://netzportal.elbenergie.com/node/add/na
Bei Erdarbeiten im öffentlichen oder auf privatem Grund können Sie von uns einen Leitungsplan zu den von uns verlegten Gasleitungen bekommen.
Anfordern können Sie den Lageplan hier: planauskunft@elbenergie.com
Jeder Anschlussnehmer, der an das allgemeine Netz angeschlossen wird, muss einen Baukostenzuschuss bezahlen. Eine erstmalige Anschlussleistung bis zu 30 KW ist vom Baukostenzuschuss befreit. Die Befreiung der ersten 30 kW ist in der Niederspannungsanschlussverordnung festgeschrieben. Der Baukostenzuschuss ist ein Anteil für den Ausbau des allgemeinen Netzes, dass der Netzbetreiber vorfinanziert hat. Erst bei Anschlussnutzung wird diese „Vorfinanzierung“ dem Netzkunden in Rechnung gestellt.
Grundlage:
Die Erhebung von Baukostenzuschüssen ist für die Netzebenen der Niederspannung (Strom) und Niederdruck (Gas), in denen Haushaltskunden angeschlossen sind, in den § 11 NAV und § 11 NDAV ausdrücklich geregelt
Gerne können Sie uns Ihren Wunschtermin vorab mitteilen. Nach Vorliegen aller Genehmigungen stimmen wir den Fertigstellungstermin mit Ihnen persönlich ab.
Bitte ermöglichen Sie unserem Baudienstleister den Zugang und eine örtliche Einweisung. Falls es Ihnen nicht möglich ist, persönlich vor Ort zu sein, kann uns auch eine Person Ihres Vertrauens ins Haus lassen. Denken Sie auch daran, bauliche Voraussetzungen vorab zu erfüllen.